Steuererklärung und Steuerbescheinigungen
Leistungsmitteilung
Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt
Für Ihre Rente aus der BVV Pensionskasse oder dem BVV Pensionsfonds erhalten Sie von uns erstmalig im Folgejahr nach Beginn der Rentenzahlung eine Leistungsmitteilung für Ihre Steuererklärung.
Für Folgejahre erhalten Sie nur dann eine Leistungsmitteilung, wenn
- sich Ihre Bruttorente im Vergleich zum Vorjahr ändert oder
- für Vorjahre Erstattungen oder Verrechnungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu bescheinigen sind.
Wenn keiner dieser Punkte zutrifft, dann ist die zuletzt zugesandte Leistungsmitteilung weiter gültig.
Die Leistungsmitteilung wird unter den genannten Voraussetzungen bis zum 28. Februar des Folgejahres versandt.
Über unser BVV Kundenportal erhalten Sie in jedem Jahr eine Leistungsmitteilung. Sie sind noch nicht angemeldet? Ihren Zugang erhalten Sie hier.
Häufige Fragen zur Leistungsmitteilung
Der BVV ist verpflichtet, den Finanzbehörden mitzuteilen, welche Leistungen Sie im vergangenen Jahr erhalten haben. Dazu senden wir Ihrem Finanzamt elektronisch die entsprechenden Rentenbezugsmitteilungen.
Diese elektronisch übermittelten Daten (sog. eDaten) sind in den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung entsprechend gekennzeichnet. Deshalb müssen Sie diese nicht mehr zwingend eintragen.
Eine Eintragung in die „Anlage R-AV/bAV“ beziehungsweise in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten.
Da wir die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (sog. eDaten), müssen Sie diese nicht mehr zwingend in die Einkommensteuererklärung eintragen.
Abweichende Angaben oder Ergänzungen können Sie in der „Anlage R-AV/bAV“ beziehungsweise in der „Anlage Vorsorgeaufwand" vornehmen.
In welche Zeilen der jeweiligen Anlagen der Einkommensteuererklärung die Beträge des Vorjahres einzutragen sind, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Sofern Sie keine Leistungsmitteilung für Ihre Rente aus der BVV Pensionskasse und/oder dem BVV Pensionsfonds erhalten haben, können Sie die Jahresbeträge (Bruttorente und gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) der Rentenabrechnung für Dezember entnehmen, die wir im selben Monat versenden.
Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls auf der Rentenabrechnung genannte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sich auf die gesamte BVV-Rente beziehen und nicht ausschließlich auf die Rente aus der BVV Pensionskasse und/oder dem BVV Pensionsfonds.
Ob Sie eine Rente aus der BVV Pensionskasse und/oder dem BVV Pensionsfonds erhalten, können Sie anhand der Kennzeichen auf Ihrer Rentenabrechnung erkennen. Hierbei gilt folgende Zuordnung:
BVV Pensionskasse: B, DA, DN, N, ARLEP
BVV Pensionsfonds: PN
Lohnsteuerbescheinigung
Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Für die Rentenzahlungen aus der BVV Unterstützungskasse erhalten Sie nach Ablauf des Jahres im ersten Quartal des Folgejahres einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.
Dabei ist es unerheblich, ob sich die Höhe der Brutto-Rente im Vergleich zum Vorjahr verändert hat.
Wenn wir Ihnen keine Rente mehr zahlen, erhalten Sie bereits im darauf folgenden Monat eine Lohnsteuerbescheinigung.
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, auf der Bescheinigung nur die zuletzt gültigen Steuermerkmale aufzuführen. Dies gilt auch dann, wenn sich Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklasse oder Kirchensteuer unterjährig geändert haben.
Häufige Fragen zur Lohnsteuerbescheinigung
Muss ich die Rente aus der BVV Unterstützungskasse bei der Einkommensteuererklärung angeben?
Der BVV ist verpflichtet, den Finanzbehörden mitzuteilen, welche Leistungen Sie im vergangenen Jahr erhalten haben. Dazu senden wir Ihrem Finanzamt elektronisch die Ihnen bescheinigten Lohnsteuerdaten.
Diese elektronisch übermittelten Daten (sog. eDaten) sind in den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung entsprechend gekennzeichnet. Deshalb müssen Sie diese nicht mehr zwingend eintragen.
Eine Eintragung in die „Anlage N“ beziehungsweise in die „Anlage Vorsorgeaufwand“ ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten.
Da wir die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln (sog. eDaten), müssen Sie diese nicht mehr zwingend in die Einkommensteuererklärung eintragen.
Abweichende Angaben oder Ergänzungen können Sie in der „Anlage N“ beziehungsweise in der „Anlage Vorsorgeaufwand" vornehmen.
In welche Zeilen der jeweiligen Anlagen der Einkommensteuererklärung die Beträge des Vorjahres einzutragen sind, haben wir Ihnen hier zusammengestellt:
Sofern Ihnen der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung noch nicht vorliegt, können Sie den Jahresbetrag der Rentenabrechnung für Dezember (Zeile „Steuer-Brutto“) entnehmen.
Bitte beachten Sie, dass gegebenenfalls auf der Rentenabrechnung genannte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sich auf die gesamte BVV-Rente beziehen und nicht ausschließlich auf die Rente aus der BVV Unterstützungskasse.
Woran erkenne ich, ob ich eine Rente aus der BVV Unterstützungskasse erhalte?
Ob Sie eine Rente aus der BVV Unterstützungskasse erhalten, können Sie anhand der Kennzeichen RA oder RN auf Ihrer Rentenabrechnung erkennen.
Weitere Informationen
Grundsätzliche Informationen zur Versteuerung der BVV-Rente haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Sie möchten uns lieber schreiben?
Nutzen Sie unser Kontaktformular.